Art. 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen „Worber Gwärb“, Gewerbeverein der Gemeinde Worb
besteht auf unbe-stimmte Dauer ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Worb.
Art. 2 – Zweck
Der Verein bezweckt im allgemeinen:
die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Mitglieder aus den
Bereichen Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung auf privatwirtschaftlicher
Grundlage.
im besonderen:
a) Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen, soweit sie
den selbständigen Mittelstand betreffen;
b) Zusammenkünfte und Veranstaltungen für gegenseitigen Informations-
austausch, zur Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen oder
zur Nachwuchsförderung;
c) Verankerung der Anliegen der Mitglieder im Bewusstsein der Bevölkerung
der Gemeinde durch periodische Anlässe und durch Kommu-nikation
nach Aussen;
d) Pflege der Geselligkeit und Kollegialität.
Der Verein kann regionalen, kantonalen oder schweizerischen Verbänden
mit gleichgerichteten Zielen beitreten.
Art. 3 – Mitglieder-Arten
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.
AIs Aktivmitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen
werden, die im Vereinsgebiet selbständig eine unternehmerische Tätigkeit
ausüben, sowie Unternehmer, wel-che in der Gemeinde Worb ihren privaten
Wohnsitz haben.
Als Passivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die sich
zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen.
Zu Freimitgliedern können ernannt werden:
– natürliche Personen, die das 65. Altersjahr erreicht haben;
– natürliche Personen, die aus dem aktiven Geschäftsleben zurücktreten
– befreundete Vereine und Organisationen, die dem Handwerker-
und Gewerbeverein nahestehen
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den
Verein oder um die Förderung von Handwerk, Gewerbe oder Dienstleistung
besonders verdient gemacht haben.
Art. 4 – Eintritt
Die Aufnahme der Aktiv- und Passivmitglieder erfolgt durch den Vorstand,
gestützt auf ein Ge-such. Die Ernennung zu Frei- und Ehrenmitgliedern
erfolgt durch die Vereinsversammlung, gestützt auf einen Antrag des
Vorstandes.
Art. 5 – Rechte und Pflichten des Mitgliedes
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Gedeihen des Vereins
nach besten Kräf-ten zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die
ihrer Natur nach nicht an die Öffent-lichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit
zu bewahren.
Die Mitglieder haben die von der Vereinsversammlung
festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen
ist ausgeschlossen.
Art. 6 – Austritt
Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 30 Tagen durch schriftliche Erklärung erfolgen.
Art. 7 – Ausschluss
Mitglieder können ausgeschlossen werden:
– wegen Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins
– wegen Zuwiderhandlung gegen die Statuten sowie gegen die
Beschlüsse des Vereins
– wegen Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge trotz Mahnung
Art. 8 – Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– Austritt
– Ausschluss
– Tod
– Auflösung der juristischen Person
Art. 9 – Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 10 – Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand, mindestens
14 Tage zum voraus, unter Angabe der Traktanden.
Ausserordentliche Versammlungen werden durch den Vorstand einberufen,
so oft er dies als nötig erachtet. Eine ausserordentliche Versammlung muss
ebenfalls einberufen werden, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung
schriftlich verlangen.
Über Geschäfte, die nicht als Traktandum auf der Einladung vermerkt sind
oder nicht als Anträ-ge aus dem Mitgliederkreis spätestens 30 Tage vor
der Vereinsversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden,
kann nicht Beschluss gefasst werden.
Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) die Genehmigung des Jahresberichtes;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und die Dechargeerteilung
an die verantwortlichen Organe;
c) die Genehmigung des Voranschlages und der Mitgliederbeiträge;
d) die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder
und der Rechnungsrevisoren; e) die Wahl von Delegierten
f) die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern;
g) die Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von
Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Vereinsversammlung
geleitet werden; h) die Beschlussfassung über alle Geschäfte, deren
finanzielle Tragweile Fr. 2‘000.– über-steigt;
i) die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abänderung der Statuten;
j) die Auflösung des Vereins.
Die Vereinsversammlung wird durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter
geleitet. Von jeder Verhandlung verfasst der Sekretär ein Protokoll, welches vom
Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Jedes an der Vereinsversammlung teilnehmende Mitglied ist stimmberechtigt
und hat eine Stimme.
Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäss dazu eingeladen
worden ist. Sie fasst Ihre Beschlüsse mit der Mehrheit, der abgegebenen Stimmen,
der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit bestimmt bei Beschlüssen der
Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Wahlen und Abstimmungen
erfolgen offen, sofern nicht die ge-heime Stimmabgabe, welche von 1/5 der anwesenden
Mitgliedern verlangt werden kann, beschlossen wird. Mitglieder haben bei Beschlüssen,
welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 11 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, umfassend den Präsidenten,
den Vizepräsidenten, den Kassier, den Sekretär und die nötige Anzahl Beisitzer.
Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von 3 Jahren
und unter Berücksichtigung aller Ortsteile und Berufsgruppen gewählt. Die
Vorstandsmitglieder sind zweimal wiederwählbar. Beim Präsidenten werden die in
einer anderen Funktion geleisteten Vorstandsjahre nicht mitgerechnet.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist so festzusetzen, dass jeweils nur ein
Drittel in die Wiederwahl kommt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme
von neuen Aktiv- und Passivmitgliedern und erledigt alle Vereinsangelegenheiten,
die nicht von der Vereinsversammlung selbst behandelt oder erledigt werden.
In allen Angelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur
Antragstellung an die Vereinsversammlung zu. In finanzieller Hinsicht hat er eine
Kompetenz bis zu Fr. 2‘000.– für ein und denselben Gegenstand, sowie für alle
Geschäfte gemäss geneh-migtem Budget, welche diese Summe übersteigen.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Präsident oder Vizepräsident führen
kollektiv zu Zweien mit einem andern Mitglied des Vorstandes die rechtsverbindliche
Unterschrift des Ver-eins. Der Verein, vertreten durch den Vorstand, ist berechtigt,
zu allen Fragen eine Stellungnahme oder Einsprachen abzugeben resp. einzureichen
(Baugesuche, Vernehmlassungen usw…).
In politischen Fragen verhält sich der Vorstand zurückhaltend, sofern sie nicht
die direkten Inte-ressen des selbständigen Mittelstandes betreffen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen
der anwesenden Vor-standsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der
Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Art. 12 – Aufgabenverteilung des Vorstandes
Der Präsident leitet sowohl die Verhandlungen der Vereinsversammlung als auch
diejenigen des Vorstandes und besorgt die Vollziehung der gefassten Beschlüsse.
Er verfasst den Jahres-bericht. Ihm oder einem besonders beauftragten Mitglied
obliegt die Ausarbeitung des Tätig-keitsprogramms.
Der Präsident hält sich über Stand und Entwicklung der Gewerbe- und Verbandspolitik
auf dem laufenden.
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall.
Der Sekretär führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das von ihm und dem
Präsidenten zu unterzeichnen ist. Er besorgt die Korrespondenzen und übrigen
schriftlichen Arbeiten. Er führt die Mitgliederlisten. Der Sekretär ist Geschäftsführer
und Helfer des Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Der Kassier besorgt das Kassen- und Rechnungswesen und schliesst alljährlich auf
den 31. Dezember die Rechnung des Vereins ab. Der Kassier ist der sachkundige
Berater des Präsi-denten in allen finanziellen Belangen des Vereins. Für alle Belange
des Rechnungswesens führt er Einzelunterschrift.
Die Beisitzer wirken an allen Verhandlungen des Vorstandes mit und haben gleich
den übrigen Mitgliedern Beratungs-, Antrags- und Stimmrecht. Sie verpflichten sich,
ihnen zugewiesene Aufgaben gewissenhaft und innert der gesetzten Frist
auszuführen.
Art. 13 – Spezialkommissionen
Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand zur Behandlung bestimmter
Fragen einge-setzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst. In jeder
Spezialkommission ist min-destens 1 Vorstandsmitglied vertreten, welches
gegenüber dem Vorstand Bericht erstattet.
Art. 14 – Rechnungsrevisoren
Die Revision wird durch 2 Revisoren durchgeführt. Die Amtsdauer der
Rechnungsrevisoren be-trägt 4 Jahre. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass
jedes 2. Jahr die Amtsdauer eines Revisors ausläuft. Eine Wiederwahl ist
möglich. Die beiden Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassen- und
Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und
sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten
der Vereinsversammlung schriftlich Bericht und Antrag. Mindestens einer der
beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Vereinsversammlung
anwesend sein.
Art. 15 – Finanzen
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
a) den Mitgliederbeiträgen
b) den Zinsen auf dem Vereinsvermögen
c) Einnahmen aus Vermietung von vereinseigener Infrastruktur (Marktstände, etc.)
d) Erträgen aus Vereinsanlässen
e) allfälligen Zuwendungen
Die maximalen Mitgliederbeiträge betragen für Aktivmitglieder Fr. 200.–.
Die maximalen Mitgliederbeiträge betragen für Passivmitglieder Fr. 150.–.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Beim Austritt hat das Mitglied alle ausstehenden sowie den Mitgliederbeitrag für
das ganze laufende Jahr zu bezahlen.
Art. 16 – Statutenänderungen
Zu einer Änderung dieser Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der
Vereinsver-sammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Art. 17 – Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder.
Ist die Liquidati-onsversammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig,
wird eine zweite Versammlung einberufen, an der die Auflösung des Vereins
durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der
Vereinsversamm-lung dem Vorstand eingereicht werden.
Sobald die Vereinsversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat,
ist der Vorstand zu dessen unverzüglicher Auflösung verpflichtet. Ein allfällig
verbleibender Vermögensüberschuss ist der Einwohnergemeinde Worb zur
10jahrigen Aufbewahrung zuhanden einer späteren Neugründung zu übergeben.
Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verein mit gleichem Ziel und Zweck
wie der liquidierte, so ver-fällt das Vermögen. Die Einwohnergemeinde soll
dieses für einen wohltätigen Zweck einsetzen.
Art. 18 – Genehmigung und Inkrafttretung
Die vorliegenden Statuten wurden von der ordentlichen Vereinsversammlung
vom 27. März 2002 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen diejenigen
vom 24. Mai 1989.
Worber Gwärb
Der Präsident: Markus Lädrach
Der Sekretär: Alfred Messer